Seitenbereiche

Aktuelles Wie sehen die Pläne zur Besteuerung von Kryptowährungen aus?

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform (bei Drucklegung noch nicht beschlossen) soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Eckpunkte dieser geplanten Neuregelungen.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint

  • laufende Einkünfte wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden,
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Dies ist nur ein grober Überblick über die geplante Neuregelung. Umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.

Stand: 01. Januar 2022

Bild: Blue Planet Studio - Adobe Stock.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Wir sind Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in Innsbruck, Imst und Umgebung. Profitieren Sie von unserem Know-how: Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch oder machen Sie sich ein Bild von unseren Leistungen.

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.