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Aktuelles Steuern: Was ändert sich für Arbeitnehmer durch die Steuerreform?

In diesem Artikel informieren wir Sie über einige ausgewählte Änderungen, die durch die Steuerreform auf uns zukommen werden. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016.

Wichtig: Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen Änderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher bei jedem der Punkte noch zu der einen oder anderen Veränderung kommen.

Wieviel Einkommen-/Lohnsteuer werden Sie künftig zahlen?

So wie es derzeit aussieht, wird der Steuersatz gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen, z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat, jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000 0 % bis € 11.000 0%
€ 11.001 bis € 18.000 25 % € 11.001 bis € 25.000 36,5 %
€ 18.001 bis € 31.000 35 % € 25.001 bis € 60.000 43,214286 %
€ 31.001 bis € 60.000 42 % über € 60.000 50,%
€ 60.001 bis € 90.000 48 %    
€ 90.001 bis € 1 Mio. 50 %    
über einer Million Euro 55 %    

Der neue Steuersatz von 55 % soll auf fünf Jahre befristet eingeführt werden.

Wie hoch wird die Negativsteuer?

Auch die Sozialversicherungsgutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll erhöht werden auf € 400,00 (bisher: € 110,00) – höchstens 50 % der SV-Beträge (bisher 10 %).

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen: € 110,00.

Ändert sich auch ein Absetzbetrag/Freibetrag?

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – das soll angehoben werden auf € 400,00. Der Pendlerzuschlag soll für Geringverdiener erhöht werden.

Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 264,00, jährlich (derzeit: € 132,00).

Welche Sonderausgaben werden gestrichen?

Die Steuerreform sieht vor, dass Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung und für die Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherung nicht mehr abgesetzt werden können. Diese Sonderausgaben sind sogenannte Topf-Sonderausgaben.

Tipp: Für bestehende Verträge bleibt die derzeitige Regelung erhalten (bis maximal fünf Jahre). Neuverträge können künftig nicht mehr abgesetzt werden.

Stand: 27. April 2015

Bild: alphaspirit- Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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