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Ihr Service Checkliste Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge

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Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) kommt ein Prüforgan in den Betrieb, um alle lohnabhängigen Abgaben zu prüfen. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist entweder eine Sozialversicherungsbedienstete bzw. ein Sozialversicherungsbediensteter oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter der Finanz. Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.

Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer (und somit zur jeweiligen Institution) erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Bei der nächsten gemeinsamen Prüfung desselben Dienstgebers wird diese Prüfung einem Prüfer der jeweils anderen Organisation zugeteilt. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z. B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Gemeinden weitergeleitet werden.

Durch die gemeinsame Prüfung erfolgt keine Änderung bei der weiterhin getrennten Bescheiderstellung und beim Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.

Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z. B. erfolgt die Nachschau bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer).

Stand: 1. Jänner 2024

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